6.3. Sanierung und der Fiskussteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen - Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteWeitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie hier Nach Wegfall der in § 3 Nr. 66 EStG geregelten Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen ab dem 01.01.1998 unterliegen Sanierungsgewinne grundsätzlich der „normalen“ Besteuerung. Dies steht mit der seit dem 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung im Zielkonflikt. Mangels gesetzlicher Regelung liegt die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nun im Ermessen der Finanzverwaltung. Im BMF-Schreiben vom 27.03.2003 wird grundsätzlich geregelt, wie Steuern auf Sanierungsgewinne aus sachlichen Billigkeitsgründen gestundet oder erlassen werden können. : Eine Sanierung ist danach eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen (juristische oder natürliche Person) vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (= unternehmensbezogene Sanierung). Das gilt auch für außergerichtliche Sanierungen, bei denen sich die Gesellschafterstruktur des in die Krise geratenen zu sanierenden Unternehmens (Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) ändert, bei anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung von Kapitalgesellschaften sowie für Sanierungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Wird das Unternehmen nicht fortgeführt oder trotz der Sanierungsmaßnahme eingestellt, liegt eine Sanierung im Sinne dieser Regelung nur vor, wenn die Schulden aus betrieblichen Gründen (z.B. um einen Sozialplan zu Gunsten der Arbeitnehmer zu ermöglichen) erlassen werden. Keine begünstigte Sanierung ist gegeben, soweit die Schulden erlassen werden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Ein Sanierungsgewinn ist die Erhöhung des Betriebsvermögens, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. „Schulden werden insbesondere erlassen
Der Sanierungsgewinn entsteht grundsätzlich mit Vertragsabschluss. Ist er im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans enthalten, so entsteht der Sanierungsgewinn mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans Voraussetzungen für die Annahme eines begünstigten Sanierungsgewinns sind die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des Schulderlasses und die Sanierungsabsicht des Gläubigers. Liegt ein Sanierungs-/Insolvenzplan vor, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ansonsten hat der Steuerpflichtige das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen. Für die Frage, ob ein Unternehmen objektiv sanierungsbedürftig ist, sind
Für die Frage der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und der Sanierungseignung des Schulderlasses sind alle Umstände zu berücksichtigen, die die Ertragsaussichten des Unternehmens beeinflussen können, z.B.
Nach Ausschöpfen der ertragsteuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten wird eine Steuer auf Sanierungsgewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen zunächst abweichend festgesetzt und unter Widerrufsvorbehalt ab Fälligkeit gestundet. Die Stundung ist bis zur Durchführung der nächsten noch ausstehenden Veranlagung (zur Überprüfung der Ausnutzung eines eventuellen Verlustrücktrags), längstens bis zu einem besonders zu benennenden Zeitpunkt Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer ist die Steuer nach § 227 AO zu erlassen (Ermessensreduzierung auf Null). Ggf. erhobene Stundungszinsen sind nach § 227 AO zu erlassen, soweit sie auf gestundete Steuerbeträge entfallen, die nach Satz 1 erlassen worden sind.
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