8.1 Kreditbetrug - § 265b StGB

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Durch den Tatbestand des Kreditbetrugs im Sinne von § 265b StGB wird das Vermögen des Kreditgebers unmittelbar geschützt. Der § 265b StGB fordert weder eine konkrete Rechtsgutgefährdung noch eine Verletzung. Die Täuschung des Kreditnehmers, und nur diese, kann dem Täter im Rahmen des § 265b StGB angelastet werden. Eine Beschränkung auf solche Konstellationen, in denen eine nachweisbare Störung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft vorliegt, enthält der Anwendungsbereich des Kreditbetruges gerade nicht.

Der § 265b Abs.1 StGB stellt drei konkretisierte vorsätzliche Täuschungshandlungen (von denen mindestens eine vorliegen muss) in Zusammenhang mit dem Antrag auf Vergabe eines „Betriebskredits“ unter Strafe. Bei dem Kreditgeber und  Kreditnehmer muss es sich somit um einen Betrieb oder Unternehmer handeln. Kredite an Privatpersonen sind von der Norm nicht erfasst. Weitere Voraussetzungen sind für den Kreditbetrug nicht vorhanden. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Kreditgeber den Angaben Glauben schenkt oder den Kredit gewährt, die Angaben für die Kreditgewährung ursächlich werden oder der Kreditgeber durch die Kreditentscheidung einen Schaden erleidet.

Aber was ist überhaupt ein Kredit im Sinne des § 265b StGB ?
§ 265b Abs.3 Nr.2 StGB enthält eine Legaldefinition des strafrechtlichen Kreditbegriffs. Erfasst werden nämlich nicht nur übliche Bankkredite, d.h. Gelddarlehen aller Art, entgeltlicher Erweb und Stundung von Geldforderungen, Diskontierung von Wechseln und Schecks sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, sondern auch die Warenkredite von Lieferanten.
Als Kreditgeber kommen also nicht nur Banken oder Kreditinstitute in Betracht, sondern alle Betriebe und Unternehmen, die nach Art und Umfang die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes erfordern. Selbes gilt für den Kreditnehmer. Der Begriff des Betriebes ist in § 265b StGB jedoch nicht definiert.

Nicht um einen Betriebskredit handelt es sich, wenn der beantragte Kredit für die Gründung eines Betriebs oder Unternehmens verwendet werden soll und der Kreditgeber dies weiß (BayObLG vom 15-02-1990 - RReg. 2 St 398/89).

Die drei Täuschungshandlungen

Nr. 1a:   die Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen
Nr. 1b:  das Angeben schriftlicher unrichtiger oder unvollständiger Informationen
Nr.  2:       das Verschweigen erheblicher Verschlechterungen der wirtschaftlichen    Verhältnisse

müssen im Zusammenhang mit dem Kreditantrag erfolgen und Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse des Kreditnehmers betreffen, die für diesen in den ersten beiden Varianten ( Nr.1a und Nr.1b) „vorteilhaft“ und für die Vergabe des Kredits „erheblich“ sind. Da der Tatbestand keine besonderen Anforderungen an die subjektive Tatseite stellt, genügt zur Vollendung der Tat jede Vorsatzform. Im Gegensatz zu dem ähnlich konstruierten Subventionsbetrug, der in § 264 Abs.4 StGB eine Leichtfertigkeitsalternative vorsieht, muss der Täter des Kreditbetrugs hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln. Bereicherungsabsicht setzt § 265b StGB nicht voraus.

Bei der sog. tätigen Reue nach § 265b Abs. 2 StGB handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Die Regelung soll in den Fällen, in denen mit dem vollendeten Kreditbetrug ein versuchter Betrug einhergeht, widersprüchliche Ergebnisse vermeiden. Der Täter kann nämlich vom Betrugsversuch gemäß § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurücktreten. Die Straffreiheit nach dieser Vorschrift gilt aber nicht für eine zugleich verwirklichte vollendete Straftat. Durch freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung der Leistungserbringung kann Straffreiheit selbst dann erlangt werden, wenn der Kreditgeber die Unrichtigkeit der Angaben oder Unterlagen erkennt oder aus einem anderen Grund die Erbringung der Leistung unterbleibt.

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Letztes Update 23.06.2010 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: 8.1 Kreditbetrug - § 265b StGB | Seite einem Freund senden: 8.1 Kreditbetrug - § 265b StGB

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