Architektenrecht: Honorarvereinbarung muss nicht mit Auftragserteilung zusammenfallen

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Eine wirksame Honorarvereinbarung eines Architekten muss nicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock reicht vielmehr eine schriftliche Honorarvereinbarung vor Auftragserteilung aus. Die Honorarabrede kann also bereits im Vorfeld der Auftragserteilung getroffen werden. Sie muss allerdings spätestens bei Erteilung des Auftrags vorliegen (OLG Rostock, 2 U 2/07).

 

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird dieser Bereich maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Norbert Bierbach.


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