Bauüberwachung: Architekt kann sich nicht auf Fehler des Vorplaners berufen

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Auch der nur mit der Ausführungsplanung und Bauüberwachung beauftragte Architekt schuldet eine Leistung, die zur Herstellung eines den genehmigten Bauvorlagen entsprechenden und mangelfreien Bauwerks führt. Auf Fehler des Vorplaners bei der Genehmigungsplanung kann er sich grundsätzlich nicht berufen.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Streit eines Bauherren mit seinem Architekten. Zugunsten des Architekten wies das OLG aber auch darauf hin, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, zu welchem Zeitpunkt der Architekt die Mängel der ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen hätte erkennen können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei ihm eine Pflichtverletzung anzulasten, bzw. treffe ihn insbesondere ein Schuldvorwurf (OLG Karlsruhe, 17 U 168/04).
 

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