Berufliche Rehabilitation: Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung

Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Nach dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn er auf Grund einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann. Andererseits ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer trotz Erkrankung oft in der Lage ist, unter erleichterten Arbeitsbedingungen tätig zu sein und ihm durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung die Rückkehr in den Beruf erleichtert wird.

Krankenkassen und sonstige Sozialversicherungsträger fördern deshalb u.a. im Interesse des Betroffenen die so genannte stufenweise Wiedereingliederung. Bei dieser stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer weiterhin die ihm sozialrechtlich zustehenden Leistungen. Arbeitsrechtlich bedarf die Wiedereingliederung regelmäßig einer gesonderten Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber über die vom Arbeitsvertrag abweichende Art und Weise der Beschäftigung. Im Schwerbehindertenrecht gibt es bereits einen gesetzlichen Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung. Die Wiedereingliederung erfolgt auf der Grundlage ärztlicher Feststellungen. Hierzu muss der Arzt eine bestimmte Bescheinigung erstellen. Diese muss den Wiedereingliederungsplan einschließlich der Prognose über den Zeitpunkt der zu erwartenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit enthalten. An einem solchen aussagekräftigen Wiedereingliederungsplan fehlte es in einem Rechtsstreit über die stufenweise Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Der Betroffene war seit mehr als zwanzig Jahren bei seinem jetzigen Arbeitgeber tätig. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer abgebrochenen Wiedereingliederung verlangte er ein Jahr später erneut seine stufenweise Beschäftigung. Da er dabei aber nicht die genannten formellen Voraussetzungen erfüllt hatte, musste das BAG seine Klage abweisen (BAG, 9 AZR 229/05).

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