Besitzstandszulage
vor dem Arbeitsgericht Dresden - Arbeitsrecht - § 11 TVÜ - Besitzstandszulage - Elternzeit - Rechtsanwalt Kuprat Dresden
Die Klage einer Angestellten der Stadt Dresden auf Zahlung der Besitzstandszulage we
gen kindergeldbezogenen Entgeltbestandteilen wurde am 09.11.2006 vor dem Arbeitsgericht Dresden abgewiesen. Damit wurde der Entscheidung des Arbeitsgerichts Göttingen (2 Ca 55/06) eine Abfuhr erteilt. Unser Kooperationspartner Rechtsanwalt Kuprat berichtete über diese Entscheidung mit dem Artikel "Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ trotz Elternzeit". Nach seiner Auffassung ist die Auslegung der Überleitungsvorschrift § 11 TVÜ, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Dresden, keine Alternative zur Zahlung der Besitzstandszulage auch an Mitarbeiter, die während der Überleitung des BAT-O o.a.in TVöD in Elternzeit waren, zulässt.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf tarifliche Ausschlussfristen, welche eine Geltendmachung der nicht gezahlten Entgeltbestandteile für die Vergangenheit begrenzen können.
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen aufgrund der Einzelfallumstände und der verkürzten Darstellung keine Rechtsberatung ersetzen können. Eine Haftung bleibt ausgeschlossen.
Bei Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts wenden Sie sich an unseren Kooperationspartner Rechtsanwalt Tino Kuprat oder in unserem Büro an Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger.
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Letztes Update 10.11.2006 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 |

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