Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

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Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Mit dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einem Hauseigentümer Recht, dem ein um 1700 errichtetes und 1984 unter Denkmalschutz gestelltes Wohn- und Geschäftshaus gehörte. Weil eine dringend notwendige Renovierung nicht rentabel war, wollte er das Haus abreißen lassen. Der Antrag wurde von der Denkmalschutzbehörde jedoch abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Auf die Berufung verpflichtete das OVG nun die Denkmalschutzbehörde, die begehrte Abrissgenehmigung zu erteilen. Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits hätten für das Gebäude des Eigentümers einen jährlichen Verlust von über 1.000 Euro ergeben. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei demDenkmaleigentümer nicht zuzumuten, so das Oberverwaltungsgericht (OVG Rheinland-Pfalz, 1 A 10178/05.OVG).

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Letztes Update 13.04.2007 | Copyright© RA Dirk Streifler 2012 | Seite drucken: Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses | Seite einem Freund senden: Denkmalschutz: Voraussetzung für den Abriss eines denkmalgeschützten Hauses

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