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Sie befinden sich hier : Europarecht » Die neuen EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006

Die EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006

Verwaltungsrecht - Europarecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte

Bitte beachten Sie die aktuellen Entscheidungen:
Entscheidungen des EuGH zum EU-Führerschein
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein
strafrechtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein

und die aktuellen Ausführungen:
EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006


Ein individualisiertes Gutachten zur Gültigkeit Ihres EU Führerscheins bzw. zu den Voraussetzungen für den Führerscheinerwerb erstellen wir Ihnen gern gegen eine Schutzgebühr von 300 EUR zzgl. Auslagen und Steuern. Das Auftragsformular finden Sie hier.

Zur Anerkennungspflicht der von in anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine nach Inkrafttreten der Richtlinie

 

Der EuGH hat mit dem Beschluss vom 28. September 2006 (Kremer-Entscheidung) seine bisherige Auffassung über die Anerkennung von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden, und eine diesbezügliche Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen nochmals bestätigt.

 

Einschränkungen auf der Grundlage von nationalen Bestimmungen dürfen auch hiernach nur in den Fällen, in denen das Verhalten des Führerscheininhabers nach Ausstellung des neuen Führerscheins zur Anwendung dieser Vorschriften berechtigte, vorgenommen werden.

Unbeachtlich sind nach unserer Ansicht alle Umstände, die vor der Erteilung des neuen Führerscheins gegeben waren. Nachträgliche innerstaatliche Maßnahmen, wie etwa eine MPU dürfen nicht auferlegt werden, wenn sie nur auf Tatsachen gestützt werden, die vor der Erteilung des neuen Führerscheines lagen.

 

Der EuGH hat in Übereinstimmung mit seinen Entscheidungen vom 29. April 2004 (Kapper) und vom 6. April 2006 (Halbritter) ( siehe Artikel „EU Führerschein MPU-frei“ und „EU Führerschein MPU frei Entscheidung des EuGH vom 06.04.2006“) entschieden:

 

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führer-scheins, auf den im erstgenannten Mitgliedsstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen müssen , einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung , die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

 

 

Im Rahmen des Revisionsverfahrens des deutschen Staaatsangehörigen Kremer hat das Oberlandesgericht München um eine Vorabentscheidung des EuGH ersucht.

Herr Kramer begehrte die Aufhebung der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen wiederholten Fahrens ohne Führerschein. Obwohl er im Besitz einer in Belgien ausgestellten Fahrerlaubnis war, wurde er verurteilt, da die deutschen Behörden sich weigerten, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis anzuerkennen. Sie waren der Ansicht, dass Herr Kremer seit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigt sei.

 

 

Grundsatz auch dieser Entscheidung ist, dass Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 eine Ausnahme zu dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und daher eng auszulegen ist. Keinesfalls dürfe das soweit gehen, einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer ihr früher erteilten Fahrerlaubnis angewendet wird, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen EU-Migliedsstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen.

 

Diese Auslegung der Richtlinie 91/439 träfe erst recht auf den vorliegenden Fall zu, bei dem die Maßnahme des Entzugs der ursprünglichen Fahrerlaubnis ohne Festsetzung einer Sperrfrist für die Neuerteilung verbunden wurde. Hier wurden Sperrfristen erst nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis in Belgien verhängt.

In einem solchen Fall, könne die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnisse aus Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, d.h. ihre nationale Rechtsvorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis nur dann anwenden, soweit das Verhalten des Betroffenen nach Erwerb des belgischen Führerscheins dies rechtfertige. Darüber gibt es aber keine Ausführungen des verurteilenden Gerichts.

 

Es ist einem Mitgliedsstaaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hohheitsgebiet nicht anzuerkennen, auch wenn der Inhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung , die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

 

Welche Veränderungen ergeben sich hinsichtlich des oben Gesagten durch den Erlass der neuen Führerscheinrichtlinie?

 

Am 20. Dezember 2006 haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein erlassen.

Diese löst die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 und ihre zahlreichen Änderungen ab. Sie wird zum 19. Januar 2013 aufgehoben.

 

Insbesondere diejenigen Führerscheininhaber, die den Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat erworben haben (oder Personen, die dies beabsichtigen), nachdem ihnen Maßnahmen auferlegt wurden, auf Grund dessen es ihnen nicht möglich war, einen gültigen Führerschein in Deutschland wiederzuerlangen, werden sich fragen, ob ihr Führerschein weiterhin in Deutschland anerkannt wird bzw. welche Maßnahmen die deutschen Gerichte und Behörden nach der Umsetzung bzw. Anwendung der Richtlinie ergreifen können.

 

Zunächst ändert sich auch für diese Führerscheininhaber bis zum 19. Januar 2013 nichts. Denn die sich aus dieser Richtlinie ergebenen Veränderungen gelten grundsätzlich nicht für bereits bestehende Fahrerlaubnisse und auch nicht für solche, die bis zum 18.1.2013 erteilt werden.

Nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG darf eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis weder aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen noch in sonstiger Weise eingeschränkt werden.

 

Anzuwenden ist die neue Richtlinie ab dem 19. Januar 2013.

Bis zum 19. Januar 2011 haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

 

Das Hauptanliegen, welches mit der Neuregelung verfolgt wird, wird in der Präambel der Richtlinie erörtert. So sollen die regelmäßigen Erneuerungen einerseits dem Schutz vor Fälschungen dienen. Andererseits soll im Interesse der Verkehrssicherheit die Durch-führung von ärztlichen Untersuchungen oder anderen von den Mitgliedsstaaten vorgeschriebenen Maßnahmen erleichtert werden.

 

Grundsätzlich sind auch nach Artikel 2 Absatz 1 (alt: Artikel 1 Absatz 2) die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen.

 

Allerdings gibt es eine Reihe von Neuerungen.

 

So wird nach Artikel 7 die Gültigkeit von neu erworbenen Führerscheinen begrenzt.

 

Führerscheine der Klassen A, B und deren Unterklassen sind dann nur noch befristet gültig und zwar in der Regel 10 Jahre.

Für die Klassen C, D und deren Unterklassen gilt eine Befristung von 5 Jahren.

 

Jedoch gilt das nicht nur für neu erworbene Führerscheine.

Nach Artikel 2 Absatz 2 besteht nämlich die Möglichkeit, auch bisher unbefristete, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Führer-scheine, zu befristen, wenn der Inhaber seit mehr als zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates ansässig ist.

Es bleibt abzuwarten, was dies für den Führerscheininhaber bedeutet. Vorstellbar ist, dass er ab dem 19. Januar 2013 noch eine Gnadenfrist von 10 Jahren hat. Möglicherweise hält sich ein Mitgliedsstaat aber auch für berechtigt, die Frist rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem der Führerscheininhaber mehr als zwei Jahre im Aufnahmestaat ansässig ist, zu berechnen. Das könnte dazu führen, dass der Inhaber eines solchen Führerscheins bereits im Januar 2013 mit Konsequenzen rechnen muss, etwa der, dass ihm ein neuer Führerschein ohne eine MPU nicht erteilt wird.

 

Nach Artikel 7 Absatz 3 gibt es nämlich Voraussetzungen, an die die Erneuerung des Führerscheins nach Ablauf der Gültigkeit gebunden ist bzw. von der diese abhängig gemacht werden kann.

 

Außerdem kann die Gültigkeitsdauer des Führerscheins bei Fahranfängern noch stärker eingeschränkt werden, etwa bei Fahranfängern der Klassen C und D auf 3 Jahre.

Daneben ist eine weitere Beschränkung in Einzelfällen bei allen Klassen möglich, falls häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige Maßnahmen, wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen, für erforderlich gehalten werden.

Kürzere Befristungen sind auch bei Führerscheininhabern, die älter als 50 Jahre sind, zulässig. Die Erneuerung des Führerscheins kann in diesen Fällen vom Besuch von Auffrischungskursen oder ärztlichen Kontrollen abhängig gemacht werden.

 

Die in Absatz 5b des Artikels 7 normierte Regelung gibt es in der alten Fassung nicht. Nunmehr sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Erteilung eines Führerscheins abzulehnen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen solchen besitzt.

 

Besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ist, so müssen die Mitgliedsstaaten Nachforschungen anzustellen und mit den anderen Staaten zusammenarbeiten.

Es ist geplant, ein EU-Führerscheinnetz einzuführen, um die Kontrolle zu gewährleisten.

 

Artikel 7 Absatz 5 stellt eine Ausnahme vom Territorialitätsgrundsatz des Artikels 2 Absatz 1 dar.

Nunmehr ist ausdrücklich geregelt, dass die nationalen Vorschriften über die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden sind, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.

 

Das bedeutet letztendlich, dass diese von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheine nicht mehr anerkannt werden müssen.

 

Geändert wurden auch einzelne Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und Anerkennung der Führerscheine, die nunmehr in Artikel 11 zu finden sind.

 

Nach Artikel 8 Absatz 1 alte Fassung war beim Umtausch eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist. Neu in Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 ist die Formulierung, dass beim Umtausch nur zu prüfen ist, für welche Führerscheinklasse der Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

 

Dies legt es nahe, anzunehmen, dass kein umfassendes Prüfungsrecht besteht., was der EuGH bereits für die alte Fassung bestätigt hat.

Allerdings gilt das nun nicht mehr für den Fall des Artikel 11 Absatz 4 Satz 2. Vielmehr sind die Mitgliedsstaaten nun verpflichtet, den Führerschein eines Inhabers, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, nicht anzuerkennen.

Folglich sind die Mitgliedsstaaten beim Umtausch doch berechtigt, weitergehende Prüfungen vorzunehmen.

 

Gem. Artikel 11 Absatz 4 Satz 3 besteht aber wenigstens weiterhin Ermessen hinsichtlich der Ausstellung des Führerscheins bei einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat aufgehoben wurde.

 

 

 

Zusammenfassung der Neuregelung:

 

- Anwendung der Bestimmungen erst ab 19.1.2013 für ab diesem Zeitpunkt neu erworbene Fahrerlaubnisse (Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2)

 

- Allgemeine Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis auf 10 oder 15 Jahre bei Klassen A und B und deren Unterklassen bzw. 5 Jahre bei Klassen C und D und deren Unterklassen ;

 

- teilweise noch strengere Sanktionierung möglich in Verbindung mit ärztlichen Kontrollen und anderen Maßnahmen, insbesondere bei Fahranfängern und verkehrsauffälligen Führerscheininhabern;

 

- Nach Einführung eines Eu-Führerscheinnetzes Verpflichtung zu verstärkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten zur Bekämpfung des Führerscheintourismus

 

- Ausnahme vom Territorialitätsprinzip des Artikel 2 Absatz 1 gem. Artikel 11 Absatz 4: Verpflichtung der Mitgliedsstaaten einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein in bestimmten Fällen nicht anzuerkennen

Bitte beachten Sie die aktuellen Entscheidungen:
Entscheidungen des EuGH zum EU-Führerschein
strafrechtliche Entscheidungen zum EU-Führerschein

und die aktuellen Ausführungen:
Gutachten zur Gültigkeit von EU Führerscheinen in Deutschland
EU-Führerscheinrichtlinie vom 20.12. 2006

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

In unserer Kanzlei wird der Bereich des Fahrerlaubnisrechts maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Tilmann Neumann LL.M. und Herrn Rechtsanwalt Thorsten Seelhammer.

Sie erreichen uns:
 

Streifler & Kollegen
Telefon 030-278740 30
Telefax 030-278740 59
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Anwalt für Verfassungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer (01.03.2010)
Anwalt für Verwaltungsrecht - Amtshaftungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Abgeltungsteuer: Anwendungserlass liefert wichtige Aspekte für Ehegatten (01.03.2010)
Anwalt für Steuerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Aktuelle Gesetzgebung: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vollendet werden (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Architektenrecht: Berufshaftpflichtversicherung ist Pflicht (28.02.2010)
Anwalt für Architektenrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Haftung: Kein Anspruch des Bauträgers gegen Handwerker, wenn Käufer-Anspruch verjährt ist (28.02.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Betriebsübergang: Änderung des Betriebskonzepts kann einem Übergang entgegenstehen (28.02.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
IMMOVATION Firmengruppe – Risiken / Ausstiegsmöglichkeiten für Anleger (24.02.2010)
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Selbstanzeige im Steuerstrafrecht nach § 371 AO (24.02.2010)
Im Gegensatz zu fast allen anderen Straftaten kann man bei der Steuerhinterziehung jedoch durch tätige Reue Straffreiheit erlangen.
 
Insolvenzrecht: BfA hat volle Darlegungslast bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenzrecht: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung bei Teilzahlungen des Schuldners bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (10.02.2010)
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig (09.02.2010)
Rechtsanwalt für Sozialrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Sozialrecht: Kurzarbeitergeld: Bezugsfrist in 2010 auf 18 Monate verlängert (03.02.2010)
Anwalt für Sozialrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Bankrecht: Kreditinstitut muss gefälschten Überweisungsauftrag gutschreiben (27.01.2010)
Anwalt für Bankrecht - Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Betreuungsunterhalt: Mindestbedarf für die Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (27.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Düsseldorfer Tabelle: Neufassung zum 1.1.2010 (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Öffentliches Baurecht: Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken darf untersagt werden (27.01.2010)
Anwalt für öffentliches Baurecht - Verwaltungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Baurecht: Wärmedämmung einer Grenzwand: Nachbar muss Überbau nicht hinnehmen (27.01.2010)
Rechtsanwalt für Baurecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Arbeitsrecht: Kündigungsrecht: Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zu außerordentlicher Kündigung führen (27.01.2010)
Anwalt für Arbeitsrecht - Kündigungsrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Comprare casa a Berlino (Germania) (25.01.2010)
Consulenza legale per investimenti immobiliari in Germania
 
Steuerrecht: Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland (20.01.2010)
Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Multi Advisor Fund I GbR - Insolvenzverfahren über das Vermögen der European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank eröffnet (19.01.2010)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderung im Datenschutzrecht- neue Regelungen treten am 01.04.2010 in Kraft (17.01.2010)
Anwalt für Datenschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Erbrecht: Aktuelle Gesetzgebung: Neues Erbrecht seit dem 1. Januar 2010 (06.01.2010)
Anwalt für Familien- und Erbrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - خدمات قانونية لرجال الأعمال المهاج (06.01.2010)
arabisch sprechende Rechtsanwälte - S&K Rechtsanwälte in Berlin
 
Gesellschaftsrecht: Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft ausländischen Rechts (22.12.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht ausländischer Gesellschaften - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Das Europäische Mahnverfahren ein Jahr nach seiner Einführung – Il decreto ingiuntivo europeo a un anno dalla sua introduzione (22.12.2009)
Rechtsanwalt für deutsch-italenischen Rechtsverkehr - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim qualifizierten Rotlichtverstoß (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Ordnungswidrigkeitenrecht - Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verkehrsrecht: Videodauerüberwachung: Messergebnisse können vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden (19.12.2009)
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Familienrecht: Rückständiger Unterhalt: Nach einem Jahr droht Verwirkung (18.12.2009)
Anwalt für Erb- und Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
OLG Celle: Zur Angemessenheit von anwaltlichen Stundensätzen (13.12.2009)
Rechtsanwalt für Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Verjährung: Verjährungsfristen 2009 (09.12.2009)
Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - Zivilrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
Prawo zamówień publicznych w Niemczech- polska firma startuje do przetargu- przewodnik (03.12.2009)
Prawo na wyciągnięcie ręki - polnisch sprechende Anwälte in Berlin Mitte
 
Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (02.12.2009)
Anwalt für Bau- und Vergaberecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
投资德国房地产 (02.12.2009)
Investieren in Immobilien in Deutschland
 
Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen (09.11.2009)
Anwalt für deutsch-polnischen Rechtsverkehr - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafrecht: Ebay: Einrichten eines Mitgliedskontos unter fremden Namen kann strafbar sein (03.11.2009)
Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Strafrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Denkmalschutzrecht: Baudenkmäler: Neubau als Förderobjekt (02.11.2009)
Anwalt für Denkmalschutzrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Europarecht: Riester-Rente: Zulagen auch für „Mallorca-Rentner“ (02.11.2009)
Anwalt für Europarecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Schönheitsreparatur: Pflicht zum Weißen der Decken ist unzulässige Farbwahlklausel (02.11.2009)
Anwalt für Immobilienrecht - Schönheitsreparatur - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Änderungen im polnischen Arbeitsrecht im Rahmen des sog. Krisenpakets am 22.August 2009 in Kraft getreten (06.10.2009)
polnisch sprechende Rechtsanwälte in Berlin - S&K Rechtsanwälte
 
VG Berlin entscheidet, dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten (06.10.2009)
Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Anlegerrecht: Wertpapierprospekte: Kommission baut Bürokratie ab und verbessert Anlegerschutz (01.10.2009)
Anwalt für Anlegerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Entschädigungsansprüche im Bereich des Polizei- u. Ordnungsrechts (29.09.2009)
Rechtsberatung Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Asyl-Widerrufe auf dem Prüfstand (29.09.2009)
Rechtsberatung zum Asylrecht u. Bleiberecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
kostenloser Disclaimer deutsch und englisch (20.09.2009)
Muster: Haftungsausschluss für Webseiten - Rechtsberatung zum Internetrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin - Mitte
 
Außergerichtlicher Sanierungsvergleich (20.09.2009)
Insolvenzberatung und Sanierungsberatung - Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin Mitte
 
Haftung des Frachtführers: Warendiebstahl eines Mitarbeiters aus dem Umschlaglager (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
eBay-Account: Kündigung durch eBay (20.09.2009)
Anwalt für Internetrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: Laut BGH kann Abhören privater Gespräch in der U-Haft gegen den fair trial-Grundsatz verstoßen (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Strafrecht - Strafverteidigerin RAìn Dr. Anna Elena Janke, LL.M. - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Persönliche Risiken für Organe von Kapitalgesellschaften - GmbH-Geschäftsführer / AG-Vorstand - (20.09.2009)
Handlungsmöglichkeiten in der Krise - Rechtsberatung zum Gesellschaftsrecht - Insolvenzrecht - Wirtschaftstrafrecht - RA Dirk Streifler - SK Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Real estate acquisition in Berlin (20.09.2009)
legal consultation on real estate matters - Real estate Lawyers Berlin (Germany)
 
Immobilienerwerb in Italien (20.09.2009)
Steuerlichen Aspekte des Immobilienerwerbs durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft in Italien - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Insolvenz aus Gläubigersicht (20.09.2009)
Insolvenzrecht - Wirtschaftsrecht - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin-Mitte
 
Transportrecht: Beweislast für beschädigte Fracht mit unbeschädigter Frachtverpackung liegt beim Absender (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Transport- und Speditionsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Markenrecht: Onlineauktion: Haftung des Inhabers eines eBayAccounts (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Markenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Strafprozessrecht: BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden (20.09.2009)
Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
 
Apothekenrecht: EuGH: Zur Niederlassungsfreiheit und der beruflichen Unabhängigket der Apotheker (20.09.2009)
Anwalt für Apothekenrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Handelsvertreterrecht: Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs iSd § 89 b HGB (20.09.2009)
Anwalt für Handelsvertreterrecht - Wirtschaftsrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Leitfaden zum Privatinsolvenzverfahren in England & Wales (20.09.2009)
Rechtsberatung zum Insolvenzrecht – S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Business Immigration Service - BIS - служба по бизнес-иммиграции (20.09.2009)
Адвокаты лично в руки адвокату Дирку Штрайфлеру
 
Recht der AG: Squeeze-Out von HVB-Kleinaktionären nicht rechtswidrig (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der AG - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Rechtsvergleichende Stellungnahme zur englischen Verbraucherinsolvenz und polnischen Novelle über Verbraucherinsolvenz (20.09.2009)
Verbraucherinsolvenz - Restschuldbefreiung in England und Wales - Rechtsanwalt Dirk Streifler - Berlin
 
投资移民 (20.09.2009)
Business Immigration Service (BIS)
 
Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zu betrügerischen Abrechnungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts (20.09.2009)
Anwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Das Kuba-Embargo der USA – Bedeutung für EU Bürger (20.09.2009)
verfasst von Edmund Rowan, Attorney at Law - Rechtsberatung zum Deutsch - Kubanischen Rechtsverkehr - S&K Berlin - Mitte
 
Gesellschaftsrecht: GbR: Zur Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Mietforderungen (20.09.2009)
Anwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GbR - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Unternehmenskauf: Steuerliche Risiken kennen und meiden (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Unternehmenskauf Steuerrecht Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Dirk Streifler S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
VG Köln zur Verfassungswidrigkeit der Wehrgerechtigkeit (Beschluss vom 23.12.2003, Az: 8 L 3008/03) (20.09.2009)
Rechtsberatung zu Wehrdienst und Kriegsdienstverweigerung S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte
 
Insolvenz in England und Wales (10.03.2009)
Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
 
Investitionsführer Polen - Steuersparmodel – polnische GmbH & Co. KG - Besteuerung einer polnischen GmbH & Co. KG - sp. z o.o. komandytowa (17.10.2006)
Besteuerung einer polnischen sp. z o.o. komanditowa - Rechtsanwalt für polnisches Wirtschaftsrecht & Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 




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