Erbrecht: Wenn der Erbe Schulden erbtRechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteDas zeigt ein vom Landgericht (LG) Coburg entschiedener Fall, bei dem sich eine Erbin erfolgreich gegen die Zwangsvollstreckung in das schon vor dem Tod ihres Mannes ihr gehörende Vermögen wehrte. Noch zu Lebzeiten des Mannes hatte eine Firma gegen ihn einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod wollte das Unternehmen aus diesem gerichtlichen Titel gegen die Erbin vollstrecken. Der Erbin drohte damit auch der Verlust eigener, nicht geerbter Vermögenswerte. Sie machte deshalb gegenüber der Firma die „beschränkte Erbenhaftung“ geltend und erhob Vollstreckungsgegenklage, als die weiter vollstreckte. Mit Erfolg: Das LG erklärte die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass des Ehemannes gehörende Vermögen der Erbin für unzulässig. Zwar könne ein Erbe diese Beschränkung seiner Haftung eigentlich nur geltend machen, wenn ihm dies in dem gerichtlichen Titel – hier dem Vollstreckungsbescheid – vorbehalten sei. Das gelte aber nur, wenn der Erbe die Möglichkeit hatte, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen. War der Vollstreckungstitel noch gegen den Erblasser selbst ergangen, könne der Erbe sein eigenes Vermögen daher auch nachträglich vor dem Zugriff der Gläubiger des Erblassers bewahren (LG Coburg, 11 O 380/08). Kommentar schreiben |