Höherer Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung von Lebensversicherungen

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Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 162/03 v. 12.10.2005):

Kunden von Lebensversicherungen dürfen bei vorzeitiger Kündigung mit höheren Ausschüttungen rechnen. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 162/03 v. 12.10.2005) wurden Klauseln in Kapital-Lebensversicherungen für unwirksam erklärt, nach denen der Rückkaufwert bei einer Kündigung mit den Vertragskosten - wie Provisionen und Stornogebühren - verrechnet werden dürfte.
In Zeiten der wirtschaftlichen Unsicherheit sehen sich bedauerlicherweise immer mehr Kunden von Lebensversicherungen in der Zwangslage, auf das im Rahmen ihrer Kapitallebensversicherung angelegte Vermögen zurückgreifen zu müssen. Lebensversicherer erstatten ihren Kunden jedoch bei einer vorzeitigen Vertragskündigung regelmäßig sehr viel weniger als ihr eingezahltes Kapital zurück. Oftmals bewegt sich die Rückkaufsumme weit unterhalb der Hälfte des eingezahlten Kapitals; in einigen wenigen Fällen wurde den Versicherungsnehmern bei vorzeitiger Kündigung sogar gar nichts zurück gezahlt.
Grund des geringen Rückkaufswertes ist, dass die Abschlussgebühren und die Provisionen an die Versicherungsvertreter in den ersten Jahren vollständig von den bereits gezahlten Prämien abgezogen wurden. Der geringe Rückkaufswert war jedoch bei vorzeitiger Kündigung in den Geschäftsbedingungen der Altverträge nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde hatte sich der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2001 mit der Frage beschäftigt, ob diese von den Kapitallebensversicherern verwendeten Klauseln wirksam waren. Damals schon erklärte der Bundesgerichtshof die Klauseln für intransparent und daher nichtig. Da durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich die Unverständlichkeit der Klauseln gerügt wurde, ersetzten die Versicherer diese kurzer Hand durch neue und verständlichere Formulierungen. Diese informierten zwar über den geringen Rückkaufswert in den Anfangsjahren, ohne aber an der Berechnung selbst etwas zu ändern.
Mit dem neuen Urteil zur Kündigung von Kapital-Lebensversicherungen hat der Bundesgerichtshof nun dieser Form der Verbraucherbenachteiligung endgültig einen Riegel vorgeschoben. Das oberste deutsche Zivilgericht hat eindeutig bestimmt, dass Lebensversicherer ihren Kunden bei einer vorzeitigen Vertragskündigung häufig zu wenig von ihrem eingezahlten Kapital zurück zahlen. Künftig können die Kunden bei vorzeitiger Kündigung mit höheren Rückzahlungen rechnen, wobei diese einen Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfen. Weiter gab der Bundesgerichtshof den Lebensversicherungen eine Formel vor, nach der die Rückzahlung bereits geleisteter  Prämienanteile zu verrechnen ist. Nach dieser Berechnungsformel ist den Kunden bei vorzeitiger Kündigung zumindest knapp die Hälfte der eingezahlten Beträge zu erstatten.

Dem Kunde sei nicht deutlich vor Augen, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, dass er bei vorzeitiger Vertragskündigung oder Beitragsfreistellung vor allem in den ersten Jahren hohe Verluste auf sein eingezahltes Kapital hinnehmen müsste. Die Kunden dürften aber nicht völlig leer ausgehen und der Rückkaufswert dürfe nicht bei Null liegen. Stornogebühren seien verboten.
Zwar gestand der BGH den Lebensversicherern das Recht zu, die im Jahre 2001 für nichtig erklärten Klauseln ohne Zustimmung der Kunden durch neue zu ersetzen. Die neuen Bedingungen gälten dann rückwirkend. Zu ihrem Schutz könnten die Kunden die neuen Klauseln dann aber vor Gericht überprüfen lassen. Die alten Klauseln dürften jedoch nicht durch inhaltsgleiche Bestimmungen ersetzt werden. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Auch diese Regelungen fielen daher weg und müssten diesmal durch die Vorgaben des BGH ersetzt werden.
Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesgerichtshof die vom Bundesverfassungsgericht im Juli begonnene Urteilsserie im Interesse der Versicherungsnehmer fort. Nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, sollen Inhaber von Lebensversicherungen mit mehr Transparenz bei ihren Verträgen und mit einer "angemessenen" Beteiligung am Vermögen und den stillen Reserven ihres Versicherers rechnen können.
 
 Von der Entscheidung des BGH sind die zwischen 1994 und Mai 2001 geschlossenen Lebensversicherungsverträge betroffen. Der Bund der Versicherten schätzt ihre Zahl auf etwa 20 Millionen.

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