Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Konto
Ein Konto ist heutzutage unerlässlich, sämtlicher Zahlungsverkehr wird über Konten abgewickelt. Manchmal lehnen Banken und Kreditinstitute die Eröffnung eines Kontos ab oder kündigen das Konto, wenn es in der Vergangenheit zu häufigen Pfändungsmaßnahmen gekommen ist. Dabei stehen sich die gesetzlich verankerte Vertragsfreiheit (freie Wahl der Vertragspartner) und die reale Notwendigkeit eines Kontos gegenüber.
Die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft haben bereits 1995 eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ erarbeitet. Es wird dort empfohlen, jedem Bürger -soweit das für die Bank im Einzelfall nicht unzumutbar ist- ein Girokonto zur Verfügung zu stellen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Bank aber dann, wenn der Kunde z.B. die Leistungen des Kreditinstitutes für gesetzwidrige Transaktionen missbraucht oder Falschangaben macht oder Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet. Das ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.
Ein klagbarer Anspruch auf Kontoeröffnung unter Beachtung der oben genannten Zumutbarkeitsregelungen besteht aber nur dann, wenn sich die Kreditinstitute an die Empfehlung des ZKA gebunden haben. Dasselbe gilt für Sparkassen, für die wegen des öffentlich-rechtlichen Auftrages eine Verpflichtung zur Führung des Kontos besteht.
Zahlungsverkehr
Bei der Vielzahl der bestehenden Konten und der entsprechenden Transaktionen kommt es immer wieder vor, dass einzelne Belastungsbuchungen unrichtig sind. Dabei kann es sich um versehentlich unrichtig ausgeführte Überweisungen, aber auch um missbräuchliche Verfügungen unberechtigter Dritter handeln.
Für verspätete oder fehlgeschlagene Überweisungen haftet die Überweisungsbank verschuldensunabhängig bis zu einem Betrag von 12.500,00 €, es sei denn der Überweisende hat falsche oder unvollständige Angaben gemacht. Fehlt es an einer wirksamen Weisung (z.B. bei missbräuchlichen Überweisungen Dritter) kann der Betrag stets zurück verlangt werden.
Bei Lastschriften wird der Zahlungsvorgang nicht vom Kontoinhaber selbst, sondern von einem Dritten (z.B. dem Händler) gegenüber der Bank eingeleitet. Es wird unterschieden zwischen Einzugsermächtigungsauftrag (Auftrag gegenüber dem Lastschriftgläubiger) und Abbuchungsauftrag (Auftrag gegenüber der Bank). Der Abbuchungsauftrag kann nach der Einlösung nicht widerrufen werden. Dagegen muss die Einzugsermächtigung genehmigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken sehen hierzu eine Frist von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses vor, in denen der Buchung widersprochen werden kann. D.h. die Frist kann im Einzelfall länger als 6 Monate betragen, wenn z.B. der Rechnungsabschluss nicht oder erst später zugegangen ist. Erst danach gilt sie als genehmigt.
Bank haftet für Steuerschaden, der dadurch eintritt, dass sie das Konto nicht sperrt, obwohl sie weiß, dass der ursprüngliche Kontoinhaber nicht mehr existiert-BFH, VII R 49/10
konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung innerhalb einer Schwankungsbreite von zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen-BGH vom 27.09.11-Az:XI ZR 328/09
BGH-Urteil vom 25.01.2011 - Az: XI ZR 171/09 - Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
OLG Frankfurt/Main vom 16.02.2011 - AZ: 19 U 180/10 - Bank ist verpflichtet, dem Kunden Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten Sparbuch zu erteilen - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
OLG Düsseldorf vom 19.05.2010 - Az: I-15 U 198/09 - Erstattungspflicht mangels wirksamer Weisung an den Kunden - Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
OLG Koblenz vom 26.11.09 - Az.: 2 U 116/09 - Kunde haftet nur ausnahmsweise, wenn Bank dem Kunden Mitverschulden nachweisen kann - Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Anwälte in Berlin Mitte
BGH vom 13.04.2010 - Az.: XI ZR 197/09 - Aulegung von Klausel "der jeweilis gültige Zinssatz für Versicherungssareinlagen" - Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitte
BGH vom 30.01.2001 - Az: XI ZR 183/00 - Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der h
BGH vom 12.12.2000 - Az: XI ZR 138/00 - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erf