Zusammenstoß: Mitverschulden bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - S&K Rechtsanwälte Berlin Mitte

Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 Prozent anrechnen lassen.

 

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart machte deutlich, dass der Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallverursachers natürlich ganz erheblich ins Gewicht falle. Er habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Zum einen habe er sich mit etwa 40 cm der Breite seines Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn befunden. Zum anderen habe seine Blutalkoholkonzentration bei Fahrtantritt 1,49 Promille betragen. Insofern sei sein Verschulden als besonders schwerwiegend einzustufen. Trotz dieser besonders schwerwiegenden Verstöße dürfe aber das Mitverschulden des Geschädigten nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Sein Verursachungsbeitrag könne nicht als völlig unbedeutend angesehen werden. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, weil er hart an der Mittellinie gefahren sei. Nach der Straßenverkehrsordnung müsse grundsätzlich möglichst weit rechts gefahren werden. Dies gelte erst recht im Falle von Gegenverkehr. „Möglichst weit rechts“ sei zwar kein starrer Begriff. Im Allgemeinen könne nach rechts ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden. An der Unfallstelle habe die Fahrbahnbreite 3,95 m betragen. Da der Geschädigte mit seinem 1,67 m breiten Pkw hart an der Mittellinie gefahren sei, sei er im Unfallzeitpunkt mehr als zwei Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt gewesen. Hätte er einen Abstand von einem Meter zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, wäre der Unfall vermieden worden (OLG Stuttgart, 13 U 74/06).

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